Neue Akteure gestalten die Energiewende
Mit der Richtlinie für den Ausbau erneuerbarer Energien sowie der Richtlinie mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt wurden auf EU-Ebene maßgebliche Änderungen für den Energiemarkt der Zukunft beschlossen. Beide Richtlinien sehen EnergieverbraucherInnen als aktive Mitglieder („Prosumer“) im Mittelpunkt der Energiewende. In Form von Energiegemeinschaften sollen sie proaktiv an dieser Transformation teilnehmen. Wien Energie testet in einer der ersten Energiegemeinschaften Europas, dem Viertel Zwei, wie überschüssige, selbst produzierte Energie gekauft, verkauft oder lokal gespeichert werden könnte. Dafür werden bis 2024 mehr als zwei Mio. Euro investiert.
Hintergrundinformationen
Energiegemeinschaften können künftig eine entscheidende Rolle bei der Energiewende spielen. Das Hauptziel hinter der Schaffung von Energiegemeinschaften liegt laut Europäischer Kommission in der Beschleunigung der Energiewende, welche durch die „Ermächtigung“ von VerbraucherInnen im Energiemarkt gelingen soll. Die in den jeweiligen EU-Richtlinien dafür vorgesehenen Erneuerbaren Energiegemeinschaften bzw. Bürgerenergiegemeinschaften sollen in den kommenden zwei Jahren national umgesetzt werden. Wien Energie betrachtet das Thema Energiegemeinschaften ganzheitlich und legt den Fokus auf smarte und nachhaltige Stadtquartiere.
„Energiegemeinschaften sollen dazu beitragen, Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende teilhaben zu lassen, und zwar als aktive KundInnen, die nicht bloß Energie verbrauchen, sondern auch selbst erzeugen, speichern und verkaufen. Damit soll die Akzeptanz erneuerbarer Energie gestärkt werden: Das gemeinsame Projekt erzeugt „ownership“, mobilisiert Engagement und private Investitionen – und der erhöhte Eigenversorgungsgrad nützt auch dem Gesamtsystem.“
Unsere Forderungen
Derzeit stößt die Realisierung von Energiegemeinschaften auf diverse rechtliche und faktische Schranken bzw. Hürden. So erlaubt etwa der im Jahr 2017 geschaffene § 16a Abs 1 ElWOG 2010 zwar den Betrieb von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen (also etwa den gemeinschaftlichen Betrieb einer PV-Anlage auf dem Dach eines Mehrparteienhauses). Dies ist allerdings nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Im Ergebnis ist die Nutzung des von einer gemeinschaftlich betriebenen PV-Anlage erzeugten Stroms somit in der Regel bloß auf das jeweilige Haus, auf dem die PV-Anlage errichtet wurde, beschränkt.
Damit eine nationale Umsetzung der Energiegemeinschaften im Sinne der EU-Richtlinien so rasch wie möglich erfolgen kann, braucht es entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen.